Vereinssatzung
für den Förderverein Flughafen Mönchengladbach e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Flughafen Mönchengladbach“.

2. Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach eingetragen werden.

3. Das Geschäfts-/Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Eintragungsjahres.

§ 2 Zweck

1. Der Verein wird mit dem Bestreben gegründet, die Entwicklung des Flughafens Mönchengladbach zu fördern. Der Verein verfolgt dabei insbesondere folgende Ziele und Zwecke:

• die regionalwirtschaftliche Bedeutung der Infrastruktureinrichtung „Flughafen Mönchengladbach“ einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen,
• die Entwicklung des Flughafens zum zentralen Regional- und Geschäftsflughafen am linken Niederrhein zu fördern,
• die Kontakte zwischen Flughafen und heimischen Wirtschaftsunternehmen zu intensivieren.

2. Der Verein ist bei der Verfolgung seiner Zwecke und Ziele gesellschaftlich, religiös und parteipolitisch neutral.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mitgliedsbeiträge und sonstige Erträge dürfen nur zur Erfüllung des satzungsgemäßen Vereinszwecks verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich aktiv für die Förderung der Vereinsziele einsetzt.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein hat ordentliche, stimmberechtigte Mitglieder und Fördermitglieder, die nicht stimmberechtigt sind.

3. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Das Aufnahmegesuch ist an den Vorstand zu richten. Aus dem Antrag muss eindeutig hervorgehen, ob es sich um eine Bewerbung für die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft handelt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitgliedes. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Im Falle einer Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zur Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt 1 Monat.

4. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt des Eintritts an. Dem Mitglied ist die gültige Satzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Mit der Aufnahme in den Verein ist das Mitglied verpflichtet, die geltende Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die vom Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Anordnungen zu befolgen.

2. Das ordentliche Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und in der Mitgliederversammlung im Rahmen der Satzung am Vereinsgeschehen mitzuwirken.

3. Das Mitglied ist angehalten, das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr

1. Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Form der Beitragsentrichtung entscheidet der Vorstand.

2. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass mit dem Erwerb der Mitgliedschaft eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten ist. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Für besondere Zwecke oder zur Bestreitung besonderer Kosten kann ein Sonderbeitrag als einmalige oder wiederkehrende Zahlung erhoben werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages, dessen Höhe und dessen Zahlungstermin werden durch die Mitgliederversammlung mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. In diesem Fall ist innerhalb einer Woche eine schriftliche Information der Mitglieder erforderlich.

4. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Ermäßigung, Stundung oder einen Erlass der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages oder des Sonderbeitrages gestatten.

5. Mitgliedsbeiträge sind im Voraus als Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zu zahlen. Mitglieder, die während eines laufenden Kalenderjahres eintreten, zahlen den Jahresbeitrag in Höhe von je 1/12 des Jahresbeitrages für jeden verbleibenden angefangenen Kalendermonat des Jahres ab dem Zeitpunkt der Aufnahmebestätigung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

• Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person)
• Freiwilligen Austritt
• Ausschluss.

2. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich bis spätestens zum 30. November eines Jahres mitzuteilen. Die Austrittserklärung wird zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahrs wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das ausscheidende Mitglied sämtliche Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrages. Ein außerordentliches Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung besteht bei der Erhebung von Sonderbeiträgen nach § 5 Abs. 3. Die Kündigung muss in diesem Fall innerhalb von 1 Monat nach Beschluss über die Erhebung des Sonderbeitrages durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

3. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn

• es trotz zweifacher Aufforderung seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,
• es grobe Verstöße gegen die Satzung oder sonstige Ordnungsvorschriften begeht,
• es eine schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins bewirkt,
• ehrenrühriges Verhalten vorliegt.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Die Wirksamkeit des Beschlusses bedarf einer zwei Drittel Mehrheit. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 30 Tagen per Einschreiben beim Vorstand Beschwerde gegen den Ausschluss einreichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft im Verein.

6. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Spenden und geleistete Mitgliedsbeiträge bei Austritt aus dem Verein kann nicht erhoben werden.

§ 6 a Ehrenmitgliedschaft

1. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein bzw. um dessen Ziele in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Für die Ernennung ist es nicht Voraussetzung, dann die betreffende Person zuvor bereits ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins war.

2. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keinerlei Pflichten verbunden. Ein Ehrenmitglied ist insbesondere zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

3. Ein Ehrenmitglied hat keinerlei Stimmrecht.

§ 7 Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie dient der Unterrichtung und Aussprache über die Tätigkeit des Vereins.

2. Die Einberufung der einmal jährlich abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn:

• der Vorstand den Beschluss dazu fasst,
• mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder diese unter Angaben von Gründen schriftlich verlangt.

Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Vorschriften für die Mitgliederversammlungen in dieser Satzung entsprechend.

4. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens folgende Punkte vorgesehen sein:

• Geschäftsbericht des Vorstandes
• Kassenbericht und Haushaltsplan
• Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Verschiedenes, soweit entsprechende Anträge der Mitglieder gem. Abs. 5 gestellt werden.

5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beratung oder Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung zu stellen. Solche Anträge müssen schriftlich gestellt werden und dem Vorsitzenden spätestens 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Über weitere, in der Tagesordnung nicht enthaltende Punkte kann kein Beschluss gefasst werden.

6. Der Mitgliederversammlung obliegt:

• die Wahl der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Beisitzer
• die Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
• die Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins
• die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes
• die Entlastung des Vorstandes
• die Entlastung vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder,
• die Bestellung von zwei Kassenprüfern die nicht dem Vorstand angehören, zur Prüfung der Buchführung des Vereins
• die Beschlussfassung über Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Aufnahmegebühren i.S.v. § 5
• die Entscheidung über vorliegende Anträge gem. Abs. 5
• die Änderung der Vereinssatzung
• die Auflösung des Vereins.

7. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Ein ordentliches Mitglied kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern die Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts in Textform zur Mitgliederversammlung vorliegt und der Bevollmächtigte entweder selbst ordentlichen Mitglied des Vereins oder rechtlicher Vertreter eines ordentlichen Mitglieds oder bei einem ordentlichen Mitglied beschäftigt ist.

§ 9 Beschlüsse und Wahlen

1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung geführten anwesenden bzw. vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit in der vorliegenden Satzung nichts anderes bestimmt ist. Maßgebend ist jeweils die Zahl der abgegebenen Jahr/Nein-Stimmen. Ungültige Stimmen und Enthaltungen bleiben außer Betracht. Der Vorstand ist ebenfalls stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht.

4. Eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen stimmberechtigten Mitglieder ist in folgenden Fällen erforderlich:

• die Abberufung des Vorstandes, oder einzelner Mitglieder des Vorstandes
• Satzungsänderungen
• die Beschlussfassung über Erhebung und Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen und Aufnahmegebühren
• die Auflösung des Vereins.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.

2. Die Kassenprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins, überprüfen nach Ablauf eines Rechnungsjahres den gesamten Rechnungsabschluss und erstatten über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen Bericht, der in der Mitgliederversammlung zu verlesen ist. Der Bericht ist von beiden Kassenprüfern zu unterzeichnen.

3. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Erfassung der Einnahmen und Ausgaben sowie auf das Vorhandensein der entsprechenden Belege. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht darauf, ob Ausgaben gerechtfertigt sind, solange die Mittel für satzungsgemäße Zwecke verausgabt wurden.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus 5 natürlichen Personen. Sein Amt ist ein Ehrenamt. Es werden nur Auslagen vergütet, die bei der Erledigung von Vereinsangelegenheiten notwendigerweise angefallen sind.

2. Der Vorstand besteht i.d.R. aus folgenden Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer,
e) einem oder mehreren Beisitzern.

Die vorstehenden Amtsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Mehrere Ämter können zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung von Ämtern ist insbesondere nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes auf Beschluss des verbliebenen Restvorstandes möglich.

3. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Ziffer 2 Satz 1 lit. A) bis d) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Beisitzer gemäß § 11 Ziffer 2 Satz 1 lit. e) werden durch Beschluss des Vorstandes bestellt.

Der Vorstand kann dabei auch während einer laufenden zweijährigen Vorstandswahlperiode Beisitzer für die restliche Dauer der Vorstandswahlperiode bestellen.

Beisitzer, die von der Mitgliederversammlung gemäß der zuvor gültigen Fassung der Satzung gewählt wurden, bleiben mit Inkrafttreten der Neuregelung des § 11 Ziffer 3 Satz 2 im Amt und bedürfen keiner Bestätigung durch Vorstandsbeschluss.

Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder sowie Personen, die zur Vertretung eines ordentlichen Mitglieds berechtigt oder bei einem ordentlichen Mitglied beschäftigt sind.

Die Amtszeit der vom Vorstand bestellten Beisitzer beginnt mit Fassung des entsprechenden Vorstandsbeschlusses.

Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder – auch der Beisitzer – endet mit der Neuwahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Ziffer 2 lit. a) bis d).

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

Bei der Neuwahl des Vorstades übernimmt ein durch die Mitgliederversammlung bestellter Wahlleiter die Versammlungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden gleichberechtigten Stellvertreter.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit aus, bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter. Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes vorzeitig aus (gleichgültig ob gleichzeitig oder nacheinander) oder legt der Vorsitzende sein Amt nieder, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl von Ersatzvorstandsmitgliedern einzuberufen. In diesem Fall entspricht die Amtszeit der neu gewählten Vorstandsmitglieder der Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, die den gesamten Vorstand neu wählt.

5. Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt ferner die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Vereinsmitgliedern. Der Vorstand beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung gem. § 8 unterliegen. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er stellt jährlich einen Haushaltsplan auf und trägt diesen der Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand entscheidet über Aktionen und Maßnahmen, die den in der Satzung festgelegten Zielen des Vereins dienen und erstattet hierzu der Mitgliederversammlung Bericht.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend bzw. ordnungsgemäß vertreten sind. Ein Vorstandsmitglied kann sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Ein anwesendes Vorstandsmitglied kann dabei maximal zwei abwesende Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vollmacht bedarf der Textform. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

7. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein anderes Vorstandsmitglied dies beantragt. Der Vorstand ist berechtigt in Einzelfällen auch andere Vereinsmitglieder und Sachverständige mit beratender Stimme zu den Sitzungen beizuziehen.

8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden oder seine beiden Stellvertreter vertreten. Sie sind gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlussfassung ist in § 9 Abs. 4 geregelt.

2. Über die Verwendung des bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.